Vereinssatzung
SATZUNG DES KLEINE LESERATTEN-VEREINS e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kleine Leseratten“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V“
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2009
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck der Körperschaft ist die Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Heranführen der Kinder an das Lesen und Vorlesen durch eine Vielzahl von Lesungen und Workshops. Dadurch wird ihr Allgemeinwissen erweitert, ihre Lesekompetenz und ihr Textverständnis gestärkt, ihre Fähigkeiten zur kritischen Diskussion geschult.
- Besonders Kinder und Jugendliche aus einkommenschwachen Familien und Kinder mit Migrationshintergrund sollen angesprochen werden.
- Bereitstellung eines kostenlosen Buch-Leihbetriebes für Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren.
- Informationsangebote zum Thema Jugendliteratur für die Eltern.
- Einbeziehen von Ehrenamtlichen.
- Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Institutionen, die in Hamburg Leseförderung betreiben.
- Zusammenarbeit mit den Schulen.
- Heranführen der Kinder an das Theater, Museum und andere kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen.
Alle Vereinsaktivitäten sind besonders darauf ausgerichtet, die Integration verschiedener Nationalitäten zu fördern und die Entwicklung kinder- und jugendkultureller Bildungsangebote auch für benachteiligte Kinder und Jugendliche voranzutreiben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder erhalten für ihre vereinsbezogene Tätigkeiten eine im Sinne des §55 (1)AO eine angemessene Vergütung. Für ihre vereinsbezogene Tätigkeit erhalten sie einen schriftlichen Vertrag, der die Vergütungsvereinbarung und alle Rechte und Pflichten regelt. Über die Vergütung beschließt der Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 3 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die zusätzlich die Funktion Schatzmeister bzw. Schriftführer haben.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt gem. § 26 BGB den Verein allein.
Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt wird.
Fällt ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Zuwahl.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung seiner Aufgaben selbst.
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
Das einzelne Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, Umzug und Überlastung) niederlegen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist als ordentliche oder Fördermitgliedschaft möglich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Beschluß der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, die bis spätestens 30. November beim Vorstand eingegangen sein muß.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Jedes Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn fällige Beiträge trotz Fristsetzung nicht gezahlt werden. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungen müssen mindestens zwei volle Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Anschrift zur Post gegeben werden.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für Satzungsänderungen.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung schriftlich verlangen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Beide werden durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter bestimmt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Vorstandsmitglieder sind vom jährlichen Beitrag befreit sofern sie sich als ehrenamtliche Vorleser oder Mitarbeiter im Verein engagieren.
§ 7 Protokollierung
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 8 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich
auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den
Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das
Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für
Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer
Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
§ 9 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten
zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Cusanuswerk-Bischöfliche Studienförderung für Förderung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 13.12.2009 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.
Hamburg, den 13. Dezember 2009